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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Alexion Pharma Germany GmbH

Liebe Kundin, lieber Kunde,

bitte erfragen Sie das Verfallsdatum unserer Produkte, wenn Sie nicht sicher sind, ob die verbleibende Haltbarkeit der jeweils ausgelieferten Charge ausreicht. Wir weisen darauf hin, dass unsere Produkte regelmäßig eine verbleibende Haltbarkeit von mindestens 3 Monaten aufweisen.

Wir garantieren keine Mindesthaltbarkeit.

1 Geltungsbereich

Verkäufe und Lieferungen der Produkte der Firma Alexion Pharma Germany GmbH (nachfolgend: „ALEXION“), erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Verkaufsbedingungen“), welche der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der gelieferten Produkte anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen gleichartigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender und/oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn ALEXION ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn in einer Bestellung auf sie verwiesen wurde, es sei denn, Alexion hat zuvor der Geltung der Bedingungen des Bestellers ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2 Liefervoraussetzungen

2.1  ALEXION liefert ausschließlich an Besteller, die den Anforderungen des Arzneimittelgesetzes und, soweit anwendbar, denen des Apothekengesetzes entsprechen. ALEXION behält sich das Recht vor, vom Besteller einen Nachweis darüber zu verlangen, dass er die hier in Ziffer 2.1 Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt (z.B. Vorlage einer Fotokopie der Apothekenbetriebserlaubnis).

2.2  Eine Lieferung an eine Krankenhausapotheke bzw. krankenhausversorgende Apotheke erfolgt nur gegen Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 14 Apothekengesetzes erfüllt sind, d.h. gegen Vorlage einer Fotokopie der Betriebserlaubnis einer Krankenhausapotheke oder der behördlichen Genehmigung der Krankenhausversorgungsverträge gem. § 14 Abs. 4 bzw. § 14 Abs. 5 Apothekengesetz, aus der sich die Laufzeit der Betriebserlaubnis bzw. Genehmigung ergibt.

2.3  Der Besteller hat ALEXION unaufgefordert und unverzüglich zu informieren, falls eine erforderliche Erlaubnis erlischt oder der Besteller aus sonstigen Gründen die Anforderungen der in Ziffer 2.1 Satz 1 oder der in Ziffer 2.2 genannten Gesetze nicht mehr erfüllt.

3 Vertragsabschluss

Die Angebote von ALEXION sind freibleibend. Der Besteller erklärt mit der Bestellung, verbindlich die in der Bestellung angegebenen Produkte (nachfolgend: „Produkte“) erwerben zu wollen. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung von ALEXION oder durch auftragsgemäße Lieferung innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Bestellung bei ALEXION zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Bestellung oder Auftragsbestätigung und nach diesen Verkaufsbedingungen.

4 Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Preise in Deutschland ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste von ALEXION, wie sie in der Lauer Taxe hinterlegt ist, soweit in diesen Verkaufsbedingungen keine anderweitige Regelung getroffen ist.

4.2 Alle Preise von ALEXION verstehen sich ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten ab Werk/Lager von ALEXION und beinhalten Verpackungs- und Transportkosten. ALEXION ist berechtigt, für besondere Leistungen, die der Besteller verlangt (wie z.B. Kosten für besondere Sicherungs- und Schutzvorkehrungen oder Dienstleistungen), angemessene Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.

4.3 Jede Rechnung wird innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt ALEXION 1,5% Skonto. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ausschließlich auf das auf der Rechnung ausgewiesene Konto von ALEXION. Die Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn ALEXION die Zahlung erhalten hat.

4.4 Bei Überschreitung des in Ziffer 4.3 eingeräumten Zahlungszieles von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ist ALEXION berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere eines höheren, konkreten Verzugsschadens, bleibt hiervon unberührt.

4.5 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch von ALEXION unbestritten ist oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde.

4.6 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht und von ALEXION unbestritten ist oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde.

4.7 Alle Forderungen von ALEXION einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart worden ist, werden sofort fällig, wenn der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug kommt oder wenn ALEXION nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt wird. ALEXION ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann ALEXION von einzelnen oder allen betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt ALEXION vorbehalten.

5 Lieferung und Gefahrübergang

5.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von ALEXION schriftlich als "verbindlich" bestätigt worden sind. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Versandes. Voraussetzung für die Einhaltung etwaig vereinbarter Lieferfristen ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Hierzu zählen insbesondere die Beibringung von erforderlichen Unterlagen (wie Genehmigungen, etwaiger Bestätigungen) sowie bei Vereinbarung einer Vorauszahlung, deren Eingang bei ALEXION. ALEXION ist berechtigt, auch vor dem vereinbarten Liefertermin zu liefern.

5.2 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wird ALEXION trotz des Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäftes aus Gründen nicht rechtzeitig beliefert, die ALEXION nicht zu vertreten hat, so ist ALEXION zum Rücktritt berechtigt. ALEXION verpflichtet sich, den Besteller bei nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zu erstatten. Wird ein Liefertermin aus Gründen nicht eingehalten, die ALEXION zu vertreten hat, so hat der Besteller ALEXION schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Dies gilt nicht, wenn das Setzen einer Nachfrist ausnahmsweise entbehrlich ist.

5.3 Unvorhergesehene Ereignisse wie Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von ALEXION-Lieferanten, Ausfall von Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffmangel, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, schwerwiegende Transportstörungen und höhere Gewalt, soweit sie von ALEXION nicht verschuldet sind, und sonstige außerhalb des Einflussbereiches von ALEXION liegende und von ALEXION nicht zu vertretene Ereignisse entbinden ALEXION für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung, vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen Monat ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten. Befindet sich ALEXION zum Zeitpunkt des Eintritts der Störung in Verzug, so ist nicht allein deshalb ein Vertretenmüssen anzunehmen.

5.4 Kommt ALEXION in Verzug, hat der Besteller ALEXION eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und ist erst nach Ablauf der Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.

5.5 ALEXION kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen. Nimmt ALEXION eine Teillieferung vor, so trägt er die etwaigen hierdurch entstehenden Mehrkosten des Versandes.

5.6 Produkte in Versandeinheiten abgegeben werden, ist ALEXION berechtigt, die Bestellung nach Rücksprache mit dem Besteller entsprechend anzupassen.

5.7 ALEXION fügt der Lieferung der Produkte alle gesetzlich notwendigen Unterlagen bei. Hierzu zählen insbesondere die gem. § 17 Abs. 6 Satz 3 bis 6 AMWHV notwendig beizufügenden Unterlagen und Angaben.

5.8 Die Versendung erfolgt auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung. Soweit der Besteller mit Zustimmung von ALEXION eine von Satz 1 abweichende Versendung oder Verpackung wünscht, gehen daraus resultierende Mehrkosten zu seinen Lasten.

5.9 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von ALEXION.

5.10 Die Lieferung erfolgt nach DAP Incoterms 2010 „geliefert am Ort“, d.h. benannter Bestimmungsort. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des zu liefernden Produktes auf den Besteller über.

5.11 Gerät der Besteller mit der Annahme oder durch das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte in dem Zeitpunkt des Verzuges auf den Besteller über. ALEXION ist berechtigt, einen dadurch entstehenden Schaden zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

5.12 Kommt ALEXION in Verzug, so haftet ALEXION für hierdurch entstandene Schäden des Bestellers nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Weitere gesetzliche Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt.

6 Rücknahme und Umtausch und Ersatz bei Unbrauchbarkeit

6.1 Ordnungsgemäß gelieferte, mangelfreie Produkte werden grundsätzlich weder umgetauscht noch zurückgenommen. Soweit der Besteller Produkte ohne vorherige schriftliche Vereinbarung zurückschickt, ist ALEXION nicht verpflichtet, die Produkte anzunehmen, sie an den Besteller zurückzusenden oder aufzubewahren.

6.2 ALEXION verpflichtet sich in Bezug auf Lieferungen an Krankenhausapotheken (Besteller), die nicht der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, zur Erstattung von 100% des in Rechnung gestellten Netto-Kaufpreises des Produkts für folgende Fälle:

a Das Produkt wird durch ein Verhalten von beim Besteller tätigen Personen fahrlässig unbrauchbar (Beispiele: Bruch durch Fallenlassen, falsche Verdünnung, falsche Lagerung). Eine Erstattung bei vorsätzlich verursachter Unbrauchbarkeit ist ausgeschlossen.

b Das Produkt wird durch Umstände unbrauchbar, die nicht von beim Besteller tätigen Personen fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden (Beispiele: Ausfall Kühlschrank, Patient erscheint trotz Terminvereinbarung nicht zur Verabreichung nach Konstitution des Vertragsprodukts zur Anwendung).
Die Erstattung ist beschränkt auf einen Schadensfall pro Jahr pro Krankenhaus.

6.3 Erfolgt die Lieferung an krankenhausversorgende Apotheken (Besteller), dann gilt die vorstehende Regelung für Fälle, in denen die Unbrauchbarkeit in der Risikosphäre eines versorgten Krankenhauses verursacht wird, nicht aber wenn diese in der Risikosphäre des Bestellers eintritt. Die Erstattung erfolgt dann über den Besteller, der den Erstattungsbetrag an das versorgte Krankenhaus weiterzugeben hat.

6.4 Voraussetzung einer Erstattung ist eine schriftliche, an Eides statt versicherte, ausführliche, möglichst mit Fotos unterlegte Glaubhaftmachung des Schadenshergangs entweder der Person, die den Schaden verursacht hat (oben Fall a.) oder, einer Person, die den Schadenshergang bezeugen kann (oben Fall b.), jeweils bestätigt durch die Verwaltungsleitung des (versorgten) Krankenhauses.


7 Gewährleistung und Untersuchungspflicht

7.1 Alexion garantiert keine Mindesthaltbarkeit. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er nach Maßgabe des § 377 HGB den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und ALEXION Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Erhalt, unter Angabe der Lieferschein-Nr. schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel müssen ALEXION unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Zur Rechtzeitigkeit genügt der Poststempel der Rügeschrift.

7.2 Bei jeder Mängelrüge kann ALEXION von dem Besteller verlangen, dass er die beanstandeten Produkte an ALEXION auf Kosten von ALEXION zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt, so ist der Besteller zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen – z.B. Versandkosten – verpflichtet. Kühlware wird von ALEXION beim Besteller abgeholt und muss von diesem bis dahin gemäß der Lagerbedingungen kühl gelagert werden. Die ordnungsgemäße Lagerung muss vom Besteller schriftlich bestätigt werden.

7.3 Qualitätseinbußen oder Verminderungen der Wirksamkeit der Produkte hat ALEXION dann nicht vertreten, wenn die Produkte vom Besteller nicht ordnungsgemäß oder über die Haltbarkeitsgrenze hinaus gelagert wurden. In diesem Fall entfallen sämtliche Ansprüche des Bestellers aufgrund einer etwaigen Mangelhaftigkeit der Produkte.

7.4 Soweit die gelieferten Produkte mit einem Mangel behaftet sind, ist ALEXION zunächst zur für den Besteller kostenlosen Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Ersatzlieferung fehl oder ist sie ALEXION innerhalb angemessener Frist nicht möglich, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt. Von ALEXION ersetzte Produkte gehen in das Eigentum von ALEXION über.

7.5 Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Lieferung der Produkte, sofern die Lieferung mangelhafter Produkte keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt.

7.6 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht Ziffer 8 etwas anderes vorsieht.

8 Haftung und Schadensersatz

8.1 ALEXION haftet für Schäden des Bestellers nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese von ALEXION oder ihren Erfüllungsgehilfen in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsverhandlungen.

8.2 Von der Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 8.1 ausgenommen sind Ansprüche nach dem Arzneimittelgesetz, Produkthaftungsgesetz und etwaigen anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften. Die Haftungsbeschränkungen gem. Ziffer 8.1 erfassen auch nicht die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften entstehenden Mängelschäden und solche Mangelfolgeschäden, gegen die die Zusicherung den Besteller gerade absichern sollte; für sonstige Mangelfolgeschäden haftet ALEXION nur in der nach Ziffer 8.1 beschränkten Weise. Die Haftungsbeschränkung gem. Ziffer 8.1 gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf die vorhersehbaren Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei der Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

8.3 ALEXION haftet nicht für Schäden, die Folge einer unsachgemäßen Behandlung oder einer unsachgemäßen Anwendung der gelieferten Produkte sind.

8.4 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.

9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von ALEXION aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller das Eigentum von ALEXION (nachfolgend: „Vorbehaltsprodukte“).

9.2 Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit an Dritte zu übereignen oder sonstige das Eigentum von ALEXION gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller hat Alexion unverzüglich bei Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsprodukte schriftlich zu unterrichten. Der Besteller haftet Alexion für den entstandenen Ausfall, soweit der Dritte Alexion die etwaigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag.

9.3 Der Besteller tritt bereits bei Abschluss des Liefervertrages die Forderung aus der Weiterveräußerung an ALEXION ab, ALEXION nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an ALEXION abgetretene Forderung treuhänderisch für ALEXION im eigenen Namen einzuziehen. ALEXION kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen und die Abtretung offenlegen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise der Zahlung gegenüber ALEXION, in Verzug ist. ALEXION verpflichtet sich, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, gegenüber dem Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht einzuziehen.

9.4 Der Besteller hat ALEXION auf Verlangen die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. herauszugeben, soweit es sich nicht um vertrauliche Patientendaten handelt, zu deren Offenbarung der Besteller gemäß § 203 StGB ALEXION gegenüber nicht befugt ist. Eine Weitergabe gemäß § 203 StGB geschützter vertraulicher Patientendaten an ALEXION erfolgt in keinem Fall. Sämtliche diesbezüglich gesetzlichen und vertraglichen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, insbesondere aus §§ 402 und 666 BGB, sind insoweit ausdrücklich abbedungen.

9.5 Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf die Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen ALEXION anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von ALEXION hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.

9.6 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln und diese angemessen auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.

9.7 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber ALEXION in Verzug, so kann ALEXION unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Fall wird der Besteller ALEXION oder den Beauftragten von ALEXION sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt ALEXION die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9.8 Bei Lieferung in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte bereit zu stellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikationen usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind. Erfolgen diese Maßnahmen nach Überschreiten des Zahlungszieles gem. Ziffer 4.4, so gehen sämtliche Kosten für diese Maßnahmen zulasten des Bestellers.

9.9 ALEXION ist bei einem entsprechenden Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die gesamten zu sichernden Forderungen von ALEXION um 20% übersteigt.

10 Produkthaftung

Der Besteller wird weder die gelieferten Produkte noch deren Ausstattung oder Verpackung verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Verstößt der Besteller gegen die vorstehende Bestimmung so stellt er ALEXION im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

11 Weiterveräußerung

11.1 Produkte dürfen nicht an Zwischenhändler weiterveräußert werden, ausgenommen jedoch an Apotheken, die direkt an die Allgemeinheit verkaufen.

11.2 Rabattierte Produkte, die nicht der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, dürfen von den Krankenhausapotheken und den klinikversorgenden Apotheken nur zur stationären Versorgung oder zum Einsatz gem. § 129a SGB V weitergegeben werden; insbesondere dürfen klinikversorgende Apotheken in Deutschland diese erworbenen Produkte nur an Krankenhäuser weitergeben, mit denen ein behördlich genehmigter Versorgungsvertrag besteht. Eine Weitergabe an andere Abnehmer - insbesondere an öffentliche Apotheken, pharmazeutische Großhandlungen, Einkaufsgenossenschaften - ist nicht gestattet. Verstößt der Besteller gegen eine Pflicht gem. Ziffer 2.2 und/oder dieser Ziffer 11.2, steht es ALEXION frei, die Differenz zwischen dem rabattierten Abgabepreis und dem Apothekeneinkaufspreis zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitere gesetzliche Rechte von ALEXION bleiben hiervon unberührt.

11.3 Die Produkte von ALEXION dürfen nur in der unveränderten Originalverpackung und nicht in Teilmengen angeboten, verkauft und abgegeben werden.

12 Abtretung

Der Besteller ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von ALEXION an Dritte abzutreten. § 354a HGB bliebt unberührt.

13 Gerichtsstand, Anwendbares Recht

13.1 Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis das für ALEXION örtlich zuständige Gericht. Dies gilt ebenso, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. ALEXION ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.

13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

14 Sonstige Bestimmungen

14.1 Personenbezogene Daten von z.B. Ansprechpartnern des Bestellers, die von ALEXION erfasst werden, werden ausschließlich für die Vertragsabwicklung des jeweiligen Lieferverhältnisses erhoben und verwendet.

14.2 Beide Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners mit der Geschäftsverbindung werben, insbesondere mit der Firma, Firmenbestandteilen und/oder Firmenlogo.

 

München, 09.08.2023

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